Umsetzung der Grundsteuerreform im Jahr 2022
Nach derzeitigem Stand sind ab dem 1.7.2022 für alle wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 abzugeben.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.4.2018 entschieden, dass die Vorschriften zur Einheitsbewertung seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unvereinbar sind. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt durften die gleichheitswidrigen Regelungen über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Aufgrund der besonderen Sachgesetzlichkeiten der Grundsteuer ordnete das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus eine weitere Fortgeltung der beanstandeten Normen für 5 Jahre nach Verkündung der Neuregelung, längstens bis zum 31.12.2024 an.
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
Die bisherige Nutzungsdauer wurde von grds. 3 Jahren auf 1 Jahr verkürzt.
Dies gilt grds. ab VZ 2021.
Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen
Das Bundesverfassungsgericht hat die Höhe des Zinssatzes für Steuernachzahlungen und -erstattungen von 0,5 % pro Monat für Zeiträume ab 2014 beanstandet.
Mit dem GG unvereinbar sind diese Zinsberechnungen für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014. Für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 ist das bisherige Recht jedoch weiter anwendbar.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 zu treffen. Andere Zinsregelungen sind von der Rechtsprechung nicht betroffen.
Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerken
Diese Anlagenbetreiber können einen schriftlichen Antrag stellen, wonach die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. In diesem Fall wird von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung unterstellt, dass eine steuerlich unbeachtliche sog. Liebhaberei vorliegt.
Ein solcher Antrag ist möglich für:
Homeoffice-Pauschale
Der Steuerpflichtige kann für jeden Kalendertag, an dem er seine berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Kalenderjahr.
Dies gilt für nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten. Die Regelung wird wahrscheinlich verlängert werden.
Steuerbefreiung für Outplacement bzw. Newplacement - Beratung
In § 3 Nr. 19 EStG wurde klargestellt, dass Beratungsleistungen des Arbeitgebers zur beruflichen Neuorientierung für ausscheidende Arbeitnehmer steuerfrei sind.
Dies gilt ab VZ 2020.
Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale
Der Übungsleiterfreibetrag wird auf 3.000 EUR und der Ehrenamtsfreibetrag auf 840 EUR erhöht.
Dies gilt ab VZ 2021.
Verbilligte Wohnraumvermietung
Bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete wurde bisher grds. eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil vorgenommen. Nur die Werbungskosten, die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfielen, konnten von den Mieteinnahmen abgezogen werden. Diese Grenze wurde nun auf 50 % herabgesetzt. Beträgt das Entgelt zwischen 50 % und 66 % der ortsüblichen Miete, ist (wieder) eine Totalüberschuss-Prognoseprüfung vorzunehmen.
Dies gilt ab VZ 2021.
Entlastungsbetrags für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab dem VZ 2022 auf 4.008 EUR angehoben.
Menschen mit Behinderung: Erhöhung und Erweiterung der Pauschbeträge
Die Behinderten-Pauschbeträge werden verdoppelt. Zugleich wird die hinsichtlich des Grads der Behinderung veraltete Systematik an das Sozialrecht angeglichen. Daher wird in Zukunft eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 festgestellt und die Systematik in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben. Die Pauschbeträge richten sich nach dem Grad der Behinderung und betragen zwischen 384 EUR - 2.840 EUR.
Für behinderte Menschen, die hilflos sind, für Blinde und Taubblinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 EUR.
In einem neuen § 33 Abs. 2a EStG wird eine behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale für bestimmte Personen gewährt.
Außerdem gibt es Verbesserungen beim Pflegepauschbetrag.
Dies gilt ab VZ 2021.
Spendenbescheinigungen
Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Betrag, bis zu dem ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich ist, wird auf 300 EUR angehoben.
Dies gilt ab VZ 2021.
Schul- und Therapiehund
Schafft ein Lehrer einen sog. Schulhund an, kann er die Aufwendungen dafür bis zu 50 % als Werbungskosten geltend machen, wenn der Hund bei einer 5-tägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird. Die Kosten für die Ausbildung zum Therapiehund sind dagegen grundsätzlich in voller Höhe abziehbar.